Die Unternehmensgründung erfordert in der Regel die Eintragung ins Handelsregister. Unser Notariat unterstützt Sie bei der Antragstellung, beglaubigt Unterschriften und sorgt für die Eintragung.
Die gängigste Form der Gründung ist die GmbH, die nach Eintragung eine eigenständige Rechtsperson darstellt und die Haftung der Gesellschafter vom Firmenvermögen abtrennt. Anders als bei GbR oder OHG haften GmbH-Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen.
Der Verkauf von GmbH-Anteilen erfordert notarielle Beurkundung, inklusive aller damit verbundenen Abreden. Wir prüfen und beurkunden umfassend. Unsere Aufgaben beinhalten auch die Aktualisierung der Gesellschafterliste, die elektronische Einreichung beim Handelsregister und den rechtlichen Abschluss des Anteilserwerbs.
Wir begleiten Sie bei Handelsregisteranmeldungen während des gesamten Unternehmenslebenszyklus: Firmenänderungen, Sitzverlegungen, Satzungsänderungen, Umwandlungen, Geschäftsführer- und Vorstandsbestellungen/-abberufungen, Gesellschafterwechsel in KG oder OHG und die Liquidation von Handelsgesellschaften.
Diese Rechtsform liegt immer vor, wenn ein Einzelunternehmer tätig wird. Kaufmann ist grundsätzlich jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Der Kaufmann haftet für die Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform wird häufig bei kleinen Unternehmen gewählt, bei denen der Organisationsaufwand möglichst gering gehalten werden soll.
Schließen sich mehrere zur gemeinsamen Verfolgung eines Unternehmenszwecks zusammen, so besteht die Möglichkeit der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft. In Betrag kommen hier insbesondere die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Kommanditgesellschaft (KG). Für alle Personenhandelsgesellschaften gilt, dass kein Mindestkapital erforderlich ist, denn bei diesen Gesellschaften haften alle Gesellschafter – mit Ausnahme der Kommanditisten – grundsätzlich persönlich. Die Insolvenz der Gesellschaft führt daher nicht selten auch zur Insolvenz eines oder mehrerer Gesellschafter. Die Personengesellschaft kennt keinen Geschäftsführer. Die Vertretung obliegt den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst. Daneben ist es möglich, Prokuristen zu bestellen, die im Handelsregister einzutragen sind.
Gibt es bei der Handelsgesellschaft neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) spricht man von einer Kommanditgesellschaft. Die Haftung für Kommanditisten ist beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. In der Praxis fungiert als persönlich haftender Gesellschafter häufig eine GmbH. Man spricht in diesem Fall von einer GmbH & Co. KG.
Freiberufler haben die Möglichkeit, sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Diese Gesellschaftsform wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Daneben trifft man häufig die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an, die in keinem Register eingetragen ist. Eine notarielle Anmeldung ist daher bei der GbR nicht erforderlich.
Die häufigste Rechtsform für den Unternehmensgründer ist dabei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Kapitalgesellschaften besitzen eine eigene Rechtspersönlichkeit, die vom Gesellschafterbestand unabhängig ist. Gesellschafter sind über Geschäftsanteile oder Aktien an der Gesellschaft beteiligt. Stets ist ein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Dieses beträgt bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 25.000,-- EUR, bei eine Aktiengesellschaft (AG) 50.000,-- EUR oder bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) 1,-- EUR. Die Gründung von Kapitalgesellschaften hat zwingend zu notarieller Urkunde zu erfolgen. Die Kapitalgesellschaft entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Anders als bei der Personenhandelsgesellschaft kann die Vertretung bei Kapitalgesellschaften auch auf Fremdgeschäftsführer (Dritte) übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.
Die Aktiengesellschaft hat bei den Unternehmensgründungen zahlenmäßig nicht die Bedeutung der GmbH. Im Gegensatz zur GmbH, bei der der Gesellschaftsvertrag sehr flexibel gestaltet werden kann, gelten für die Satzung der Aktiengesellschaft strenge gesetzliche Vorgaben. Diese Formenstrenge setzt sich auch nach der Gründung fort, z.B. bei der Durchführung von Hauptversammlungen.
Der Notar berät Sie zu Vor- und Nachteilen unterschiedlicher Gesellschaftsformen, entwirft die Satzung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung im Register erforderlichen Dokumente (Aufsichtsratsprotokolle, Anmeldeurkunden, Gründungs- und Gründungsprüfungsberichte).
Existiert ein Unternehmen bereits, stellt sich häufig die Frage, ob eine andere Rechtsform empfehlenswerter ist. Möglicherweise sollen neue Gesellschafter aufgenommen werden, möchte ein Gesellschafter nicht mehr persönlich haften oder sich sogar aus dem aktiven Geschäft zurückziehen und nur noch am Vermögen beteiligt bleiben. Für einen Rechtsformwechsel kann es zahlreiche steuerliche, gesellschaftsrechtliche aber auch arbeitsrechtliche Gründe geben.
Das Gesetz bietet daher eine ganze Reihe von Möglichkeiten, die Rechtsform eines Unternehmens zu ändern. Diese sind häufig im Umwandlungsgesetz, teilweise aber auch außerhalb zu finden. Es handelt sich regelmäßig um sehr komplexe Vorgänge, weshalb auch hier der Gesetzgeber die Beurkundung durch einen Notar in vielen Fällen zwingend vorschreibt.
Hat der Unternehmer erfolgreich ein Unternehmen aufgebaut, steht er früher oder später vor der Frage, wer dieses nach seinem Ausscheiden übernehmen soll. Die rechtzeitige Befassung mit dem Thema Unternehmensnachfolge ist häufig für den Bestand des Unternehmens von existenzieller Bedeutung.
Bei der Gestaltung von Verträgen zur Unternehmensnachfolge wirken häufig unternehmerische, steuerliche, gesellschafts- und erbrechtliche Aspekte zusammen. Ist ein geeigneter Nachfolger vorhanden, so gilt es, möglichst in Zusammenarbeit mit dem steuerlichen Berater ein Vertragswerk zu erarbeiten, das einen möglichst reibungslosen Übergang des Unternehmens in die nächste Generation ermöglicht. Eine Übergabe kann zu Lebzeiten aber auch von Todes wegen erfolgen. Vorzugswürdig ist selbstverständlich die geplante Übergabe unter Lebenden. Auch für den Fall des Todes oder der plötzlichen Erkrankung (Unfall) eines jungen Unternehmers muss aber Vorsorge getroffen werden. Durch eine Verfügung von Todes wegen sollte immer versucht werden zu verhindern, dass das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft fällt, die sich möglicherweise nicht einigen kann oder will und dadurch das Unternehmen nicht fortgeführt werden kann. Ein Unternehmertestament sollte daher bei mehreren Erben auch einen Testamentsvollstrecker vorsehen, der für die Erben entscheiden kann.
Ist kein Unternehmensnachfolger in der Familie vorhanden, kommt es häufig zum Verkauf des gesamten Unternehmens an einen Investor, bei dem entweder die Vermögenswerte des Unternehmens (Asset-Deal) oder die Unternehmensanteile (Share-Deal) Kaufgegenstand sind. Auch hier muss regelmäßig ein Notar tätig werden.